Der Vermieter kann den Vertrag nach Ablauf des ersten Vertragsjahres kündigen, wenn er die Immobilie vor Ablauf von fünf Jahren benötigt, um sie als ständige Wohnung für sich selbst oder seine Verwandten ersten Grades oder durch Adoption oder für seinen Ehepartner im Falle einer endgültigen Trennung, Scheidung oder Ungültigkeitserklärung der Ehe gemäß Artikel 9.3 des LAU zu nutzen. Der Eigentümer muss diesen Bedarf mindestens zwei Monate vor dem Datum, an dem die Immobilie benötigt wird, mitteilen, und der Mieter ist verpflichtet, die Immobilie innerhalb dieser Frist zu übergeben, wenn die Parteien keine andere Vereinbarung treffen.