Bei der Anmietung von Dauerwohnungen beträgt die Kaution eine Monatsmiete. Bei Mietverträgen für andere Zwecke als Wohnraum (Räumlichkeiten, Büros, Saisonverträge...) beträgt die Kaution zwei Monatsmieten.
Alles, was über diese Beträge hinausgeht, ist nicht Teil der Kaution, sondern muss unter einer anderen Rubrik in den Vertrag aufgenommen werden. Und zwar unter dem Begriff "zusätzliche Sicherheit".
Möglichkeiten für den Mieter, zusätzliche Sicherheiten für die Erfüllung des Mietvertrags zu leisten:
- In bar: Der Mieter übergibt den Betrag bei der Schlüsselübergabe an den Vermieter (Barzahlung), der im Mietvertrag oder durch eine Quittung erklären muss, dass er diesen Betrag als zusätzliche Sicherheit erhalten hat, um die Erfüllung der im Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten.
- Per Banküberweisung: Der Mieter übergibt dem Vermieter bei der Unterzeichnung des Mietvertrags
den Nachweis der Banküberweisung. Der Vermieter erklärt, den Betrag der vereinbarten Kaution in EURO (€) als zusätzliche Sicherheit zu erhalten, um damit die Erfüllung der im Vertrag übernommenen Verpflichtungen
zu gewährleisten. - Anforderung einer Bankbürgschaft: Der Mieter stellt bei Unterzeichnung des Mietvertrags eine Bankbürgschaft
über einen garantierten Höchstbetrag von (Wert der Bankbürgschaft) auf erstes Anfordern
und als Garantie für alle vom Mieter
aufgrund der Vertragsklauseln übernommenen finanziellen Verpflichtungen. Die Bürgschaft wird in der Regel als Anhang in den Vertrag aufgenommen
. Der/die Mieter verpflichtet/verpflichten sich, die vorgenannte Bürgschaft während der gesamten Vertragsdauer
aufrechtzuerhalten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. - Versicherung für den Fall, dass die Miete nicht gezahlt wird. Die Versicherung wird Jahr für Jahr bis zum Ende des Vertrages verlängert.
Die Parteien können neben der Barkaution jede Art von zusätzlicher Sicherheit vereinbaren, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag zu gewährleisten.
Bei Wohnraummietverträgen mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren bzw. bis zu sieben Jahren, wenn der Vermieter eine juristische Person (Handelsgesellschaft) ist, darf der Wert dieser zusätzlichen Garantie jedoch zwei Monatsmieten nicht übersteigen.