Die Pflicht zur Hinterlegung der Kaution obliegt dem Vermieter und Untervermieter von städtischen Immobilien. Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Hinterlegung der Kaution hat folgende Konsequenzen zur Folge Sanktionen Sanktionen, wie im Gesetz 8/1997 vom 23. Dezember vorgesehen.