Der Betrag der Kaution dient zur Deckung eventueller Schäden an
dem Objekt und seiner Einrichtung sowie als Garantie für
die Einhaltung der vom Mieter im Rahmen des Mietvertrags übernommenen Verpflichtungen.
Der Begriff der Hinterlegung ist in Artikel 36 Absatz 1 des LAU festgelegt.