Gemäß Artikel 86 des Gesetzes 8/1997 vom 23. Dezember 1997,
(1) Erfolgt die Hinterlegung der Sicherheit nach Ablauf der Frist, aber vor Beginn der Prüfung, so wird ein Zuschlag von 20 % erhoben, wobei etwaige Sanktionen und Verzugszinsen unberücksichtigt bleiben. Erfolgt die Zahlung jedoch innerhalb von drei, sechs oder zwölf Monaten nach Ablauf der Frist für die freiwillige Zahlung, so wird ein einmaliger Zuschlag von 5, 10 bzw. 15 % unter Ausschluss von Verzugszinsen und sonst fälligen Sanktionen erhoben.
(2) Wird im Rahmen des Verwaltungsverfahrens festgestellt, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der Sicherheit nicht eingehalten wurde, so werden zusätzlich zum Betrag der Sicherheit Verzugszinsen und gegebenenfalls Strafgelder verlangt.
(3) Ist die Frist für die Entrichtung der Steuer im freiwilligen Zeitraum abgelaufen, ohne dass sie entrichtet wurde, so wird sie im Wege des Vollstreckungsverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften für dieses Verfahren erhoben.