Gemäß Artikel 86 des Gesetzes 8/1997 vom 23. Dezember 1997: (1) Wenn die Hinterlegung der Kaution nach der festgelegten Frist, aber vor Beginn der Inspektion erfolgt, wird ein Aufschlag von 20 % verlangt, wobei die Strafen, die andernfalls verlangt worden wären, jedoch nicht die Bußgelder, die andernfalls verlangt worden wären, ausgeschlossen werden.
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